Seit dem 1. Januar 2011 gelten neue gesetzliche Anforderungen für die Erteilung von Freistellungsaufträgen. Erstmals müssen natürliche Personen dabei die Steuer-Identifikationsnummer angeben. Diese haben sie von der Bundeszentrale für Steuer (BZSt) in 2008 erhalten. Neugeborene erhielten bzw. erhalten diese drei bis vier Monate nach Anmeldung beim Standesamt.
Die Steuer-Identifikationsnummer ist lebenslang gültig. Sie besteht aus einer 11-stelligen Nummer und enthält keine Informationen über Sie oder das zuständige Finanzamt.
Ist die Steuer-Identifikationsnummer nicht oder nicht mehr bekannt, kann eine erneute Zusendung über folgende Wege beantragt werden:
- Internetportal des BZSt www.identifikationsmerkmale.de
- schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn
Zu beachten: Ohne Steuer-Identifikationsnummer dürfen wir Freistellungsaufträge, die neu erteilt oder geändert werden, nicht mehr annehmen.